Der Ablauf und die Dauer von Trennung und Scheidung

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Der Ablauf und die Dauer von Trennung und Scheidung

Scheidungsanwalt M. Lyko aus Halle Saale (Fachanwalt für Familienrecht) erklärt’s:

Das Scheidungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren und kann nur von einem Anwalt eingeleitet werden.

Bevor ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, müssen die Eheleute mindestens ein Trennungsjahr durchlaufen. Nach § 1565 BGB ist Voraussetzung für eine Scheidung, dass die Ehe gescheitert ist. Davon ist aber gemäß § 1565 BGB frühestens nach dem Ablauf eines Trennungsjahres auszugehen. Eine Ausnahme davon gibt es nur bei einer sogenannten Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB).

 

Scheitern der Ehe

Das Scheitern der Ehe wird unwiderleglich gemäß § 1566 BGB vermutet, wenn entweder ein Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Ehegatten die Scheidung übereinstimmend wollen oder wenn ein Ehegatte die Scheidung will und drei Trennungsjahre abgelaufen sind. Dies sind die gesetzlichen Vermutungen, bei deren Vorliegen das Gericht zwingend vom Scheitern der Ehe ausgehen und die Ehe scheiden muss. Es ist aber auch möglich, dass das Gericht nach Ablauf nur eines Trennungsjahres vom Scheitern der Ehe ausgeht, wenn nur ein Ehegatte die Scheidung will und die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). In diesen Fällen müssen dem Gericht neben dem zwingenden Ablauf zumindest eines Trennungsjahres weitere Gründe vorgetragen und – wenn der andere Ehegatte diese bestreitet – nachgewiesen werden, aus denen sich das Scheitern der Ehe ergibt.

 

Trennung

Die Trennung selbst ist kein offizieller Akt. Vielmehr legen die Ehegatten fest, ab welchem Zeitpunkt sie getrennt leben bzw. führen die Voraussetzungen der Trennung herbei.
Eine Trennung im rechtlichen Sinn setzt nach § 1567 BGB sowohl eine räumliche Trennung der Ehegatten als auch eine wirtschaftliche Trennung der Ehegatten voraus.
Die räumliche Trennung ist letztlich nichts weiter als die Trennung von „Tisch und Bett“ und kann insofern auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB). In diesem Fall ist eine Absonderung sämtlicher Lebensbereiche erforderlich. Neben getrennten Schlafbereichen darf auch kein Familienleben im engeren Sinne mehr stattfinden. So darf z.B. kein gemeinsames Einkaufen, Wäschewaschen oder Essen stattfinden. Auch gemeinsame Urlaube sollten nicht mehr stattfinden. Die Grenzen sind dabei jedoch nicht starr. Ein gelegentliches aufeinander zugehen in den gemeinsam genutzten Bereichen (Bad, Küche etc.) ist nicht schädlich. Auch gibt es Rechtsprechung, die gemeinsame Mahlzeiten der Ehegatten akzeptiert, wenn diese durchgeführt werden, um den gemeinsamen Kindern die Trennung der Eltern zu erleichtern.
Ferner muss eine wirtschaftliche Entflechtung erfolgen. Hierbei ist wohl insbesondere an die Auflösung gemeinschaftlicher Haushaltskonten zu denken, wobei auch dabei Ausnahmen die Regel bestätigen. Die Lebenshaltungskosten dürfen nicht mehr von einem gemeinsamen Konto bestritten werden. Wenn jedoch zum Beispiel ein Wirtschaftskonto für ein gemeinsames Haus besteht, wird man wohl entsprechend argumentieren können. Aber auch wenn ein Ehegatte die Einkäufe des anderen finanziert, um damit seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, hat die Rechtsprechung eine Trennung angenommen. Eine häusliche Gemeinschaft besteht jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte noch den Haushalt als gemeinsamen Haushalt leitet, aus einer gemeinsamen Kasse einkauft, kocht, wenn die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden, die Ehefrau Wäsche, Bettzeug, Zimmer des Mannes versorgt oder andere häusliche Arbeiten mit dessen Einverständnis vornimmt oder wenn der Mann Arbeiten in Haus und Garten ausführt. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist weitläufig, so dass in Zweifelsfällen immer eine rechtliche Prüfung anhand des Einzelfalles erfolgen muss.

Im gerichtlichen Verfahren muss der Trennungszeitpunkt vom antragstellenden Ehegatten nur in dem Fall bewiesen werden, wenn der andere den Trennungszeitpunkt bestreitet und behauptet, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Wenn beide Ehegatten übereinstimmend den selben Trennungszeitpunkt benennen, wird das Gericht keine weiteren Nachweise fordern.
Bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung empfiehlt es sich daher zur Sicherheit, ein gemeinsames formfreies Schriftstück aufzusetzen, in welchem beide Ehegatten den Trennungszeitpunkt mit ihrer Unterschrift bestätigen. Auch ein anwaltliches Schriftstück kann den Beginn des Trennungsjahres festhalten.
Am sichersten wird man den Beginn und den Ablauf des Trennungsjahrs wohl darstellen können, wenn ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht.

 

Versöhnungsversuche

Nach § 1567 Abs. 2 BGB hemmt oder unterbricht ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, das Trennungsjahr nicht. Es spricht hierbei viel dafür, einen Zeitraum von drei Monaten bei der Einjahresfrist in der Regel als Obergrenze für eine „kürzere Zeit“ anzusehen; gleichwohl sollte aber die Berücksichtigung individueller Umstände im Einzelfall dazu führen können, auch eine geringfügig längere Zeitspanne zuzulassen (MüKoBGB/Weber BGB § 1567 Rn. 59-60, beck-online). Bei der Dreijahresfrist können großzügigere Fristen gelten, was jedoch immer im Einzelfall zu prüfen ist.

Grundsätzlich ist für die Einleitung des Trennungsjahres kein Anwalt erforderlich. Sollen oder müssen jedoch Unterhaltsansprüche geklärt und durchgesetzt werden oder besteht Streit bzgl. des Umgangs- oder Sorgerechts, kann es notwendig und empfehlenswert sein, schon während des Trennungsjahres einen Anwalt hinzuzuziehen.

Bei der Ermittlung und Geltendmachung des Kindesunterhaltes sowie bei der Vermittlung in Bezug auf Sorge- und Umgangsrechtstreitigkeiten steht die kostenfreie Hilfe des Jugendamtes zur Verfügung. Im Rahmen des Unterhaltes wird jedoch nur das Kind und damit der Elternteil, bei dem das Kind lebt, vom Jugendamt unterstützt.

Einleitung und Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens

Circa ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag von einem Anwalt an das zuständige Gericht gesendet werden.
Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach § 122 FamFG. Neben anderen Möglichkeiten ist in den meisten Fällen das Gericht am Wohnsitz des Ehegatten zuständig, der die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut oder – wenn es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder gibt oder diese bei keinem der Ehegatten leben – das Gericht, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, soweit einer der Ehegatten noch in diesem Bezirk lebt. Sollte keine dieser Voraussetzungen gegeben sein, muss anhand der genannten Norm im Einzelfall geprüft werden, welches Gericht dann zuständig ist.

Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, wird das Gericht einen Kostenvorschuss einfordern oder – bei entsprechender Antragstellung – prüfen, ob Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
Sobald der Vorschuss an das Gericht gezahlt oder die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, stellt das Gericht dem anderen Ehegatten eine beglaubigte Kopie der Antragsschrift nachweislich zu. Der Tag der Zustellung ist rechtlich ein wichtiges Datum. Dieser Tag ist zum Beispiel der Stichtag für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruches (§ 1384 BGB) und im Rahmen des Versorgungsausgleiches wesentlich für die Bestimmung der Ehezeit (§ 3 VersAugsglG).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird das Gericht von sich aus zunächst lediglich die Scheidung an sich und den Versorgungsausgleich durchführen. Folgesachen wie z.B. Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn werden vom Gericht nur bearbeitet, wenn dies von einem der Ehegatten durch einen Anwalt beantragt wird.

Wenn also keine Folgeanträge gestellt werden, wird das Gericht als erstes die amtlichen Ermittlungen zum Versorgungsausgleich einleiten, es sei denn, dass die Ehegatten eine notarielle Vereinbarung vorlegen, in welcher sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Eine weitere Ausnahme besteht bei einer Ehedauer bis zu drei Jahren. Bei einer solchen kurzen Ehe, wird das Gericht den Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchführen.

Wenn keine dieser Ausnahmen vorliegt, werden die Ehegatten aufgefordert, auf Fragebögen unter anderem anzugeben, bei welchen Versorgungsträgern Rentenanwartschaften bestehen. Sobald das Gericht diese Informationen von den Ehegatten erhalten hat, werden die benannten Versorgungsträger vom Gericht aufgefordert, Auskunft über die während der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen.

Hierbei wird die meiste Zeit im Scheidungsverfahren benötigt. Zum einen kommt es immer wieder vor, dass Ehegatten die Fragebögen nur schleppend an das Gericht bzw. ihren Anwalt übersenden. Zum anderen benötigen gerade die gesetzlichen Rentenversicherer in der Regel sehr viel Zeit zur Erteilung der Auskünfte, wobei es auch hier häufig vorkommt, dass die Erteilung der Auskünfte wegen mangelnder Mitwirkung des jeweiligen Ehegatten (z.B. bei der Kontenklärung) eine Auskunftserteilung verhindert.

Sobald alle notwendigen Auskünfte für den Versorgungsausgleich vorliegen, fertigen die meisten Gerichte einen Entwurf zur beabsichtigten Entscheidung zum Versorgungsausgleich und übersenden diesen an die Eheleute bzw. ihre Anwälte. Regelmäßig legt das Gericht zeitgleich einen Termin für die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung über den Scheidungsantrag fest.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind meistens bereits zwischen vier bis sechs Monate vergangen. Diese Zeit kann sich erheblich (manchmal sogar um Jahre) verlängern, wenn die Ehegatten nicht oder nur zögerlich am Versorgungsausgleich mitwirken. Sollte ausnahmsweise ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, kann der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung meistens bereits nach drei Monaten oder sogar noch schneller erfolgen – wobei es aber auch hier in Abhängigkeit von der Belastung des Gerichts oder z.B. Urlaubs- und Ferienzeiten erhebliche Schwankungen geben kann.

Im Termin werden beide Ehegatten persönlich vom Gericht angehört. Neben den persönlichen Daten und dem Nettoeinkommen der Ehegatten, müssen die Ehegatten dem Gericht gegenüber den Trennungszeitpunkt angeben, Auskunft darüber geben, ob es Versöhnungsversuche oder längere Zeiten des Zusammenlebens (siehe oben) gab und ausdrücklich erklären, dass sie geschieden werden wollen.

Gelangt das Gericht aufgrund der Angaben der Ehegatten dann zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen – die Ehe also gescheitert ist (siehe oben) – wird es die Ehe regelmäßig noch im Termin scheiden. Sollten beide Eheleute anwaltlich vertreten sein, kann dann ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Scheidung wird sofort rechtskräftig. Ansonsten muss die einmonatige Rechtsmittelfrist abgewartet werden, bevor die Scheidung rechtskräftig werden kann.
Zum Nachweis der Rechtskraft erteilt das Gericht einen sogenannten Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss. Diesen Vermerk können die Ehegatten entweder selbst oder durch ihre Anwälte beim Gericht anfordern.

Sobald kein Rechtsmittel mehr gegen die Scheidung möglich und der Rechtskraftvermerk erteilt ist, ist die Scheidung abschließend vollzogen.

Ich habe langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Ehescheidung und habe schon zahlreiche Scheidungsverfahren vor Gericht vorbereitet und betreut.

Sehr gerne stehe ich Ihnen mit meinem Know-how zu einer vertiefenden Beratung oder auch als Ihr „gemeinsamer“ Anwalt bei Ihrer Scheidung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir. Spätestens am nächsten Arbeitstag – meist noch am selben Tag – melde ich mich bei Ihnen. Einen Termin erhalten Sie bei mir dann regelmäßig spätestens innerhalb von einer Woche.

Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.